Photovoltaikanlage: Kein einheitlicher Gewerbebetrieb mit Autohaus

Wenn Sie sich eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach bauen lassen, werden Sie automatisch unternehmerisch tätig. Weniger interessant ist dabei, wem das Dach gehört. Das musste zumindest ein Autohausbesitzer aus Bayern feststellen, der durch den Bau der Anlage auf dem Dach seines Autohauses erhebliche steuerliche Nachteile hatte. Im Rahmen seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit wollte er dafür eigentlich einen Investitionsabzugsbetrag von 25.000 EUR geltend machen. Das Finanzamt versagte ihm diesen Betrag aber, da die Anlage einen neuen und völlig eigenständigen gewerblichen Betrieb darstellen würde.


Hinweis: Der gewerblichen oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe, die entweder maximal 235.000 EUR Betriebsvermögen oder einen Gewinn von maximal 100.000 EUR haben, dürfen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Hierbei sind im Jahr der Geltendmachung bis zu 40 % einer in den nächsten drei Jahren geplanten Investition wie Betriebsausgaben sofort abziehbar.


Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn generell können andersartige gewerbliche Tätigkeiten nicht unter einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, doch diese setzen neben einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung unter anderem auch voraus, dass die andere Tätigkeit die ursprüngliche in irgendeiner Art und Weise fördert und dafür dienlich ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.


Auch neue Betriebe können den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dafür hätte der Unternehmer aber bereits im Jahr der Geltendmachung ganz konkrete Angebote eingeholt oder sogar eine verbindliche Bestellung abgeschlossen haben müssen, um seine Investitionsabsicht – den Bau der Photovoltaikanlage – glaubhaft zu machen. Dann wäre der Fall anders beurteilt worden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2016)

Source: Mandanten-Infos