Rechnungstellung: Keine Rückwirkung der Korrektur bei unrichtigem Steuerausweis
Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung richtig ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass vor allen Dingen die Höhe der Umsatzsteuer korrekt sein muss. Dabei ist zunächst einmal zu beachten, ob die entsprechende Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. In manchen Fällen darf jedoch überhaupt keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Dazu zählt auch der Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft.
Beispiel: Der im Ausland ansässige Unternehmer U1 (Sitz in den Niederlanden) erbringt eine Dienstleistung gegenüber dem inländischen Unternehmer U2.
In diesem Fall schuldet U2 als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die Leistung, da es sich bei dem Leistungserbringer um einen ausländischen Unternehmer handelt. U1 darf daher in seiner Rechnung gegenüber U2 die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Geschieht dies dennoch, schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt. In dem Fall hatte eine in Irland ansässige Firma für ihre Leistungen mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet. Sie hatte die Rechnungen zwar später korrigiert. Dennoch erkannte der BFH hier eine Steuerschuld des irischen Unternehmens. Die Korrektur der Rechnungen nützte nichts, da sie nicht rückwirkend erfolgen konnte.
Hinweis: Der Leistungsempfänger hat übrigens in einem solchen Fall aus einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis auch keinen Vorsteuerabzug.
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(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos