Rechtsstreit um Erbenstellung: Abfindungszahlung ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
Wenn vom Sterbebett aus der Finanzberater zum Alleinerben erklärt wird, hält sich die Begeisterung bei den zuvor bedachten Kindern wohl eher in Grenzen. Genau in dieser Situation fanden sich vor Jahren eine Tochter und ihr Ehemann wieder, die von der Mutter der Frau in einem notariellen Testament zunächst als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden waren. Kurz vor ihrem Tod verfasste die Mutter jedoch eine handschriftliche Urkunde, worin sie ihren Finanzberater zum Alleinerben erklärte. Sowohl der Berater als auch die Eheleute beantragten später einen Erbschein, so dass es vor dem Nachlassgericht zu einem Rechtsstreit um die Erbenstellung kam. Die Streitparteien schlossen in diesem Zuge einen Vergleich, wonach die Eheleute dem Berater eine Abfindung von 160.000 EUR zu zahlen hatten und dieser im Gegenzug seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurücknahm und sich verpflichtete, keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag der Eheleute zu erheben.
Nachdem der Streit um die Erbenstellung auf diese Weise beigelegt werden konnte, folgte für die Eheleute das nächste Ungemach – diesmal von steuerlicher Seite: Das Finanzamt erkannte die gezahlte Abfindung nicht als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs an.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Abfindungszahlung erbschaftsteuermindernd anerkannt werden muss. Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs besteht; der Begriff der Erwerbskosten muss dabei weit ausgelegt werden. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist nach Gerichtsmeinung auch bei Kosten gegeben, die einem Erben – wie im vorliegenden Fall – wegen eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen.
Hinweis: Dass beim Finanzberater kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb angefallen war, stand dem Abzug der Abfindung auf Seiten der Erben nicht entgegen, da das Gericht in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit erkennen konnte.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos