Reisebüros: EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Margenbesteuerung

Die Besteuerung von Umsätzen aus Reiseleistungen ist besonders geregelt: Das Gesetz erlaubt es den Reisedienstleistern, lediglich ihre Gewinnmarge – also die Differenz zwischen ihren tatsächlichen Kosten und dem vom Reisenden zu zahlenden Netto-Gesamtbetrag – zu versteuern.


Beispiel: Ein Reisebüro kauft Hotelbettenkapazitäten bei einem Hotelier ein. Der Zimmerpreis liegt bei 50 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Endverbraucher zahlen 90 EUR für die Zimmer.


Das Reisebüro muss hier lediglich 40 EUR (die Differenz zwischen dem Einkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer und dem Verkaufspreis) versteuern. Es fällt daher nur Umsatzsteuer in Höhe von (19 % aus 40 EUR =) 6,39 EUR an.


Damit soll die Umsatzbesteuerung für Reisebüros, die in der EU Pauschalreisen anbieten, vereinfacht werden.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2013 in mehreren Urteilen festgestellt, dass diese Sonderregelung nicht nur auf Reiseverkäufe an private Kunden Anwendung finden muss, sondern auf Reiseverkäufe an alle Kunden einschließlich Unternehmen. In Deutschland gilt die Regelung derzeit jedoch nur für Reiseleistungen, die an Privatpersonen erbracht werden. Da es die Bundesrepublik bislang versäumt hat, die Vorschriften im Umsatzsteuergesetz an das europäische Recht anzupassen, hat die EU-Kommission nun beschlossen, Deutschland vor dem EuGH zu verklagen.


Hinweis: Für Reisebüros kann die Ausweitung der Margenbesteuerung auf Verkäufe an Unternehmen günstiger sein. Für die Unternehmer, die die Reiseleistungen einkaufen, wäre das allerdings ungünstiger, da ihnen hieraus kein Vorsteuerabzug zusteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2016)

Source: Mandanten-Infos