Ruhegeld: Günstige Versteuerung als Versorgungsbezug möglich

Kennen Sie den Unterschied zwischen einem Versorgungsbezug und dem „normalen Arbeitslohn“? In beiden Fällen handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – auf den ersten Blick sind sie steuerlich also von derselben Art. Im Streitfall sollte Ihnen der Unterschied jedoch wichtig sein. Denn bei normalem Lohn wird Ihnen eine Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR pro Jahr gewährt, während Ihnen beim Versorgungsbezug ein prozentualer Freibetrag plus Verschonungszuschlag zusteht. Die Versteuerung fällt im zweiten Fall in der Regel geringer aus.


Den Unterschied bekam auch eine 57-jährige Frau aus Niedersachsen zu spüren, die sich mit ihrem Finanzamt um ihr Ruhegeld stritt, das sie von ihrer alten Arbeitgeberin, einer Krankenkasse, erhielt. Ruhegelder werden in der Regel den Versorgungsbezügen zugerechnet. Im Streitfall wurde das Geld gezahlt, weil die Krankenkasse Stellen verringern wollte. Dazu ermöglichte sie ihren Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen bis zum Rentenbeginn. Obwohl die Klägerin für die Zahlungen nicht arbeiten musste, bewertete das Finanzamt diese als normalen Lohn aus nichtselbständiger Arbeit.


„Ruhegeld“ ist eigentlich ein Begriff aus dem Beamtentum. Eine gesetzliche Krankenkasse ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – ohne Beamte. Doch auch für diese Körperschaften gilt, dass ihre Mitarbeiter für die Zeit ihrer Beurlaubung Zahlungen bekommen können, die als Versorgungsbezüge bewertet werden:

  • Einerseits müssen die Zahlungen dafür mit dem Ruhegeld für Beamte vergleichbar sein. Im Streitfall hatte die Klägerin das Ruhegehalt erhalten, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Dieser Vergleich ging also positiv aus.
  • Andererseits muss die Versorgung durch das Ruhegeld beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen – der zuletzt bezogene Lohn muss die Grundlage für die Versorgung sein. Eine exakte gesetzliche Regelung hierzu fehlt.

Das Finanzgericht Niedersachsen befand jedenfalls, dass die Klägerin eine dem Ruhegeld vergleichbare Zahlung erhielt, und kategorisierte ihre Einkünfte als Versorgungsbezüge. Es stellte außerdem klar, dass es nicht auf das Alter des Empfängers ankommt.


Hinweis: Die Versteuerung von Zahlungen des Arbeitgebers als Versorgungsbezüge ist in der Regel vorteilhaft. Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber eine solche Ruhegehaltsregelung an, beraten wir Sie gern darüber, welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)

Source: Mandanten-Infos