Sauna zum Regelsteuersatz: Komplizierte Aufteilungsmethoden des BayLfSt gestrichen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine jüngste Verfügung bezüglich der Umsatzbesteuerung von Saunaleistungen in Schwimmbädern wieder aufgehoben – und zwar schon sieben Tage nach deren Veröffentlichung. 


Die am 06.03.2015 publizierte Verfügung hatte vorgesehen, dass Sauna- und Schwimmbadleistungen getrennt beurteilt werden. Im Regelfall sind die Umsätze aus dem Betrieb eines Schwimmbads mit nur 7 % zu versteuern. Bei Saunaleistungen gilt ab dem 01.07.2015 dagegen der Regelsteuersatz von 19 %, da es sich bei diesen um kein verordnungsfähiges Heilmittel im Sinne der Heilmittelrichtlinie in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog handelt. Schwimmbadbetreiber, die ein einheitliches Eintrittsentgelt für ihre Leistungen verlangen, sollen ihre Umsätze daher aufteilen und mit verschiedenen Steuersätzen belegen.


Die Verfügung hatte komplizierte Aufteilungsmethoden und Staffelungsmöglichkeiten vorgesehen. Am 13.03.2015 hat das BayLfSt diese jedoch ersatzlos aufgehoben – und am 16.04.2015 noch einmal klarstellend auf die Aufhebung hingewiesen. Es hatte wohl zahlreiche Nachfragen zur und Verunsicherung über die Umsetzung der Verfügung gegeben.


Hinweis: Die Aufhebung der Verfügung des BayLfSt bedeutet allerdings nicht, dass Saunaleistungen wieder ermäßigt zu besteuern sind. Das dafür verantwortliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums bleibt weiterhin in Kraft. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos