Steuerbescheid: Nachträglich eingereichte, unvollständige Fahrtenbücher rechtfertigen Änderung
Das Finanzamt muss Steuerbescheide ändern, sofern sich neue Tatsachen ergeben, durch die sich die Steuer erhöht. Die Beweislast liegt dann beim Finanzamt. Eine solche „neue Tatsache“ kann alles sein, was für die Besteuerung relevant ist: zum Beispiel eine Urkunde, aber auch Belege. Neue Gesetze oder Urteile zählen dagegen nicht dazu.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, inwieweit nachträglich angeforderte, aber nicht vorgelegte Fahrtenbücher als neue Tatsache zu werten sind. Ein Unternehmer hatte in seiner Einnahmenüberschussrechnung für 2011 einen Betrag für private Pkw-Nutzung angegeben. Daraufhin forderte das Finanzamt das entsprechende Fahrtenbuch an. Der Unternehmer reichte aber nur einzelne Blätter ein, auf denen sich zwar die gefahrenen Kilometer, jedoch keine Angaben zum Kilometerstand fanden. Da dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch war, berechnete das Finanzamt die private Pkw-Nutzung nach der 1-%-Regelung und erließ geänderte Bescheide für die Jahre 2007 bis 2011.
Die Klage des Unternehmers gegen diese Änderung hatte keinen Erfolg, denn auch vor Gericht legte er keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vor. Wenn es jedoch kein korrektes Fahrtenbuch gibt, ist die private Pkw-Nutzung laut Gesetz nach der 1-%-Regelung zu ermitteln. Dies führte im Streitfall zu einer höheren Steuer.
Der Umstand, dass es keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher gab, wurde dem Finanzamt erst bei der Steuererklärung 2011 bekannt und war aus den vorher eingereichten Steuererklärungen nicht ersichtlich. Das Gericht bestätigte, dass das Finanzamt sich nicht jedes Jahr alle relevanten Unterlagen vorlegen lassen muss, sondern grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Angaben in den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen richtig sind. Die nachgereichten Unterlagen trugen außerdem den Titel „Reisekosten“, woraus ebenfalls zu schließen war, dass es sich um kein Fahrtenbuch handelte. Alles in allem lagen somit neue Tatsachen vor, die die Erhöhung der Steuerschuld rechtfertigten. Die Bescheide für die Jahre 2007 bis 2011 durften also geändert werden.
Hinweis: Achten Sie bei Ihrem Fahrtenbuch immer darauf, alles richtig und vollständig einzutragen. Bei Fragen oder Zweifeln können Sie sich gern an uns wenden.
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(aus: Ausgabe 11/2016)
Source: Mandanten-Infos