Steuererklärungen 2017: Finanzverwaltung gibt Abgabefristen bekannt
Stets zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder mit einem gleichlautenden Fristenerlass, bis wann Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten Feststellung und gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben werden müssen. Für die Steuererklärungen 2017 von steuerlich nichtberatenen Bürgern haben die Behörden nun den 31.05.2018 als Abgabefrist bestimmt. Für Einkommensteuererklärungen von steuerlich nichtberatenen Bürgern macht Rheinland-Pfalz eine Ausnahme und bestimmt eine abweichende Abgabefrist bis zum 31.07.2018.
Wie bereits in den Vorjahren dürfen sich steuerlich beratene Bürger mit ihrer Erklärungsabgabe für 2017 bis zum 31.12.2018 Zeit lassen (allgemeine Fristverlängerung). Das Bundesland Hessen zeigt sich bei diesem Personenkreis als einziges Bundesland großzügiger und hat in einem eigenen Fristenerlass bestimmt, dass sich die Abgabefrist in „Beraterfällen“ allgemein auf den 28.02.2019 verlängert. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Steuererklärungen des Vorjahres fristgemäß abgegeben worden sind.
Hinweis: Die allgemeinen Fristverlängerungen auf den 31.12.2018 bzw. 28.02.2019 müssen beim Finanzamt nicht gesondert beantragt werden, sondern gelten automatisch. Wer außerhalb Hessens steuerlich geführt wird, kann auf gesonderten Antrag ebenfalls eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2019 erhalten, wenn er triftige Gründe für diese Fristverlängerung vorbringen kann.
Unabhängig von den vorgenannten Fristen haben die Finanzämter in allen Bundesländern die Möglichkeit, bestimmte Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Von dieser sogenannten Vorweganforderung sollen die Ämter beispielsweise Gebrauch machen, wenn sich in einem Steuerfall im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.
Hinweis: Für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden die Fristen künftig bundesweit länger ausfallen, denn das bereits beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht vor, dass steuerlich nichtberatene Bürger ihre Erklärungen ab diesem Veranlagungszeitraum erst zum 31.07. des Folgejahres abgeben müssen. Wer steuerlich beraten ist, hat zudem künftig stets bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres Zeit – das hessische Fristenmodell wird für „Beraterfälle“ also bundesweit übernommen.
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(aus: Ausgabe 04/2018)
Source: Mandanten-Infos