Steuerliches Einlagekonto: Gesetzliche Verwendungsreihenfolge ist strikt einzuhalten

Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Finanzbuchhaltung, sondern ein Merkposten für nicht in das Nenn-/Stammkapital geleistete Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Im Regelfall entspricht das fiktive steuerliche Einlagekonto der handelsrechtlichen Kapitalrücklage. Allerdings kann es unter anderem durch reguläre Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft gemindert werden, nämlich dann, wenn kein ausreichender – sogenannter „ausschüttbarer“ – Gewinn zur Verfügung steht.


Beispiel 1: Zum 31.12.2016 beträgt der ausschüttbare Gewinn einer Kapitalgesellschaft 40.000 EUR, das steuerliche Einlagekonto beläuft sich zum gleichen Zeitpunkt auf 100.000 EUR. Im März 2017 nimmt die Gesellschaft für 2016 eine Ausschüttung in Höhe von 90.000 EUR vor.


Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung wird eine Ausschüttung zunächst aus dem „Topf“ des ausschüttbaren Gewinns finanziert (hier 40.000 EUR). Danach kann – nach den Regeln der Logik – kein Gewinn mehr ausgeschüttet werden. Beim restlichen Ausschüttungsbetrag muss es sich also um Einlagen handeln. Man spricht dann von einer Einlagenrückgewähr (hier: 50.000 EUR).


Der Unterschied macht sich in der Steuererklärung des Gesellschafters bemerkbar: Ausschüttungen, die aus dem Topf des ausschüttbaren Gewinns geleistet werden, sind im Rahmen des Abgeltungsprinzips bzw. des Teileinkünfteverfahrens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Leistungen aus dem Topf des steuerlichen Einlagekontos sind zunächst nicht zu versteuern und mit den Anschaffungskosten der Anteile zu verrechnen. Vor diesem Hintergrund muss eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto auch auf der der Ausschüttung folgenden Steuerbescheinigung vermerkt werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das steuerliche Einlagekonto immer nur insoweit ausgeschüttet werden kann, als es zum Ende des Vorjahres bereits bestanden hat. Unterjährige Einlagen bleiben damit unberücksichtigt.


Beispiel 2: In dem Sachverhalt aus Beispiel 1 wird im Februar 2017 zusätzlich eine Einlage in das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 20.000 EUR geleistet. Im März 2017 werden aber dann 170.000 EUR ausgeschüttet.


Nach der Rechtsprechung des BFH dürfen, obwohl im steuerlichen Einlagekonto zum Zeitpunkt der Ausschüttung 120.000 EUR enthalten sind, nur 100.000 EUR als für die Ausschüttung verwendet gelten. Der Rest der Ausschüttung in Höhe von 70.000 EUR ist also zu versteuern.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2018)

Source: Mandanten-Infos