Steuerpflicht: Schadenersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn

Der Staat erhebt auf Einkünfte nahezu jeder Art Ertragsteuern – für Privatpersonen ist das die Einkommensteuer. Nur in seltenen Ausnahmefällen werden Einkünfte nicht versteuert. Zum Beispiel bei privatem Schadenersatz. Welche Zahlungen genau als Schadenersatz gelten, ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Zumindest einen weiteren Baustein zur Rechtsfindung hat nun das Finanzgericht Münster (FG) hinzugefügt.


In dem vom FG entschiedenen Fall klagte ein ehemaliger Bankvorstand für die steuerliche Würdigung eines Schadenersatzes in Millionenhöhe, den er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten hatte, da er durch deren Rechtsvorgängerin mit rechtswidrigem Bescheid gekündigt worden war. Das Finanzamt wertete diese Zahlung, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenanprüche entfiel, als normalen Lohn und nicht als Schadenersatz. Um eine Bewertung vornehmen zu können, musste das FG die Zahlung bis ins letzte Detail aufklären und konnte letztlich weder dem Finanzamt noch dem ehemaligen Bankvorstand recht geben.


Denn Lohn ist in der Regel immer durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst. Das war hier aber zweifellos nicht der Fall. Ursache der Zahlung war der Rechtsstreit und der Vergleich mit der BaFin, mit der der Vorstand kein Arbeitsverhältnis hatte.


Eine Schadenersatzzahlung lag aber auch nicht vor, sondern vielmehr ein Ersatz für entgangene Einnahmen. Ein solcher ist vom Gesetzgeber als steuerpflichtiger Vorgang berücksichtigt. Dass die entgangenen Einnahmen auf einem noch nicht vertraglich geschlossenen Arbeitsverhältnis beruhten (die Bank wechselte kurz darauf den Besitzer), änderte daran laut FG nichts.


Hinweis: Ob entgangene Einnahmen tatsächlich auch solche Einnahmen erfassen, deren Grundlage (nämlich das Arbeitsverhältnis) noch gar nicht existierte, wird demnächst auch der Bundesfinanzhof prüfen. In der Vergangenheit hat er das unterschiedlich bewertet. Man darf gespannt sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2016)

Source: Mandanten-Infos