Stiftungen: Gemeinnützigkeit erst ab Erstellung der Satzung möglich
Stiftungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit: Laut Aussage des Bundesverbands Deutscher Stiftungen gibt es derzeit 21.806 Stiftungen in Deutschland, von denen 95 % steuerbefreit sind.
Eine solche gemeinnützige Stiftung hatte auch jemand im Sinn, als er in seinem Testament verfügte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Der Stifter starb im Jahr 2004. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der jedoch erst Anfang 2007 für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Stiftungssatzung sorgte. Was passiert jedoch mit den Miet- und Zinseinnahmen, die das Stiftungsvermögen in den Jahren 2005 und 2006 erwirtschaftet hat?
Für das Finanzamt lag die Antwort klar auf der Hand: Besteuern! Die Stiftung wandte sich jedoch gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung mit der Begründung, dass die Steuerpflicht doch erst mit der Rechtsfähigkeit im Jahr 2007 habe beginnen können, für den Zeitraum davor könne mangels Steuersubjekt keine Besteuerung stattfinden.
Die Richter des Finanzgerichts Münster (FG) belehrten die Stiftung aber eines Besseren: Die Besteuerung könne durchaus ab dem Tod des Stifters stattfinden. Die Satzung sei nur für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit maßgeblich, denn erst bei Vorliegen der Satzung seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie strikt darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Satzung zeitnah erstellt wird. Ansonsten wird das Stiftungsvermögen allmählich durch die – unnötigen – Steuerzahlungen geschmälert. Die Stiftung hat gegen die Entscheidung des FG Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2018)
Source: Mandanten-Infos