Treuwidrig: Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld ohne Kindergeldbescheid

Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie einen offiziellen Bescheid bekämen, in dem Sie dazu aufgefordert würden, Kindergeld über 15.066 EUR für die letzten zwei Jahre zurückzuzahlen? Vermutlich ähnlich hat sich eine mittellose Mutter gefühlt, die ein solches Schreiben erhielt. Darin wurde einerseits die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben und andererseits das Kindergeld zurückgefordert. Doch die Verfahrensregeln für die Festsetzung von Kindergeld sind eindeutig – und das kam der Mutter, die Staatsangehörige Sri Lankas war, zugute.


Kindergeld steht nämlich in Deutschland auch denjenigen zu, die nicht aus einem EU-Land stammen und nur eine Aufenthaltserlaubnis haben. Allerdings müssen weitere Voraussetzungen wie etwa eine Erwerbstätigkeit und ein mindestens dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Die Mutter war jedoch nicht erwerbstätig. Das Kindergeld stand ihr somit tatsächlich nicht zu. Nach dem Tod ihres Mannes, der ursprünglich das Kindergeld erhalten hatte, vergewisserte sie sich aufgrund der Kompliziertheit ihres Falles persönlich in der Kindergeldstelle, ob sie weiter Kindergeld erhalten würde. Die Familienkasse änderte daraufhin lediglich den Namen der bezugsberechtigten Person in ihrem EDV-System und zahlte das Kindergeld ohne Beanstandung an die Mutter weiter, ohne einen offiziellen Kindergeldbescheid zu erlassen.


Das Finanzgericht Düsseldorf erinnert noch einmal daran, dass bereits seit dem 01.01.2007 immer ein schriftlicher Festsetzungsbescheid für das Kindergeld ergehen muss. (Früher konnte auch ohne Bescheid – einfach durch die Zahlung des Kindergeldes – von einer existierenden Kindergeldfestsetzung ausgegangen werden.) Da kein Festsetzungsbescheid vorlag, konnte dieser auch nicht aufgehoben werden. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist daher rechtswidrig und die Verwirklichung des Rückforderungsanspruchs darüber hinaus nach Einschätzung der Finanzrichter sogar treuwidrig. Die Rückforderung diente lediglich dazu, zu Lasten der Mutter eigenes Fehlverhalten wieder wettzumachen.


Eine Rückforderung ist für eine Behörde zwar grundsätzlich immer dann möglich, wenn (Kinder-)Geld ohne rechtlichen Grund gezahlt wird. Dagegen spricht hier allerdings das Vorsprechen der Mutter bei der Behörde nach dem Tod des Vaters. Sie konnte dem Verhalten der Behörde deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen.


Aber selbst wenn eine rechtmäßige Kindergeldfestsetzung erfolgt wäre, wäre diese nur nach den üblichen Verfahrensregeln änderbar. Eine rückwirkende Änderung ist danach nur möglich, wenn der Behörde etwas unbekannt ist oder sich Änderungen erst später ergeben. Die Behörde hatte aber bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Kindergeldzahlung an die Mutter alle Informationen. Die Mutter konnte das Kindergeld daher behalten.


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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)

Source: Mandanten-Infos