Übungsleiter-Freibetrag: Ausgaben lassen sich besser absetzen

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.


Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten bislang nur dann steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.


Hinweis: In diesen Fällen dürfen aber nur diejenigen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen.


Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit nun auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. Geklagt hatte eine Übungsleiterin, die von ihrem Sportverein im Jahr 2012 insgesamt Einnahmen von 1.200 EUR bezogen hatte; der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 EUR. Da sie zu Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw fuhr, entstanden ihr Fahrtkosten von insgesamt 4.062 EUR, die sie – zunächst erfolglos – in der Einkommensteuererklärung geltend machte.


Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss somit über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten würde er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei bewegen, für die keine Kosten abgerechnet werden können.


Der BFH verwies den Fall zurück an die Vorinstanz, weil der Punkt der Einkünfteerzielungsabsicht noch geprüft werden muss. Sollte die Übungsleiterin diese Prüfung bestehen, kann sie für 2012 einen steuerlichen Verlust von 2.862 EUR (Ausgaben von 4.062 EUR abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR) geltend machen.


Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern auf Dauer ein Totalgewinn angestrebt wird. Um die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas „übrigbleiben“.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2018)

Source: Mandanten-Infos