Umsatzsteuer: Lieferungen von Biogas im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat kürzlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Biogas im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Stellung genommen. Sie führte aus, dass bei der Überlassung von Biomasse bzw. Biogas durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – von einer sogenannten Gehaltslieferung auszugehen sei.


Eine Gehaltslieferung im umsatzsteuerlichen Sinn bezeichnet den Fall, dass jemand einem anderen einen Gegenstand übergibt, dieser aber nur einen Bestandteil daraus (den er noch selbst daraus extrahieren muss) behalten darf und den Rest (Nebenerzeugnisse, Abfälle) zurückgeben muss. Der Gegenstand der Lieferung ist hier somit nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese muss beinhalten, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist als ein nicht steuerbarer Vorgang zu qualifizieren.


Ferner äußerte sich die OFD zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei der Lieferung von Biogas. Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.


Anlagen zur Erzeugung von Biogas seien keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas sei daher kein Produkt der ersten Verarbeitungsstufe, auch wenn das Gas aus selbsterzeugten organischen Stoffen produziert wird. Die Lieferung von Biogas unterliegt somit den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist hier nicht anzuwenden.


Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen sowie der Erzeugung von Energie aus Biogas hat sich in der Praxis an der teilweise abweichenden Regelung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung orientiert. Es wird daher die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem 01.04.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass das Biogas als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden kann und dessen Erzeugung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2018)

Source: Mandanten-Infos