Umsatzsteuervergütungsverfahren: Welches Dokument elektronisch einzureichen ist
Ist die Kopie einer Kopie noch immer eine Kopie? Mit dieser fast schon philosophischen Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall zum Umsatzsteuervergütungsverfahren beschäftigt.
Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer können ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge seit 2010 über einen elektronisch gestellten Antrag vergütet erhalten. Das hierfür vorgesehene Umsatzsteuervergütungsverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.
Da eine Übersendung von Originalunterlagen über den elektronischen Antragsweg nicht möglich ist, müssen Rechnungen mit den zu vergütenden Vorsteuerbeträgen auf elektronischem Weg „in Kopie“ übermittelt werden.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Unternehmer die elektronisch eingereichten Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie angefertigt, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war. Das BZSt versagte deshalb den Vorsteuerabzug, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt: Nach Meinung der Bundesrichter handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Gesetzlich ist nicht gefordert, dass die elektronische Kopie der Rechnung direkt vom Originaldokument angefertigt werden muss. Der Unternehmer konnte seine Vorsteuer daher vergütet bekommen.
Hinweis: Mittlerweile hat sich die Rechtslage für das Vergütungsverfahren erneut geändert, denn seit 2015 müssen bei der Antragstellung eingescannte Originale eingereicht werden. Wie dieses gesetzliche Erfordernis auszulegen ist, musste der BFH im vorliegenden (Alt-)Fall jedoch nicht entscheiden.
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(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos