Umsatzsteuervorauszahlungen: Zehntageszeitraum ist nicht verlängerbar

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, muss er seine Ausgaben in der Regel in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres abgeflossen sind.


Hinweis: Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).


In einer überarbeiteten Kurzinfo weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) auf folgende Besonderheiten hin:

  • Abweichend gezahlte Umsatzsteuervorauszahlungen dürfen nur dann über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden, wenn sie innerhalb der zehn Tage fällig und geleistet worden sind. Demgegenüber muss der Unternehmer die Vorauszahlung im Abflussjahr abziehen, wenn nur die Zahlung in den Zehntageszeitraum fällt, nicht aber der Fälligkeitszeitpunkt.
  • Umsatzsteuervorauszahlungen werden am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Die Zahlungsfrist kann sich allerdings bis zum folgenden Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Fälligkeit der Vorauszahlung aufgrund dieser Sonderregelung auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschoben, darf die Zahlung nicht mehr über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden (Abzug somit im Zahlungsjahr). Die OFD weist darauf hin, dass diese Sichtweise mittlerweile durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt worden ist. Die Finanzämter sind daher angewiesen, ruhende Einsprüche zu dieser Thematik zurückzuweisen.
  • Hat ein Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und ist sein Konto hinreichend gedeckt, gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen steuerlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als abgeflossen, auch wenn das Finanzamt die Beträge tatsächlich erst später einzieht. Daher muss der Unternehmer eine am 10.01. fällige, aber erst später eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung noch dem vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuordnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Behandlung kürzlich bestätigt. Weil der BFH die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, sollen die Finanzämter entsprechende Einsprüche nun ebenfalls zurückweisen.

Hinweis: In der Praxis kann der Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlungen durch die abweichende Zuordnungsregelung für wiederkehrende Ausgaben komplett verloren gehen, beispielsweise wenn das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung aberkennt und der betroffene Unternehmer daraufhin einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will – dieses Jahr jedoch verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist. Einnahmenüberschussrechner sollten daher penibel auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2016)

Source: Mandanten-Infos