Umwandlung: Fiktiver Veräußerungsgewinn durch negatives Kapitalkonto

Steuern zahlen oder nicht – das ist in der Regel kein Schicksal, sondern kann geplant werden. Vor allem bei langfristigen unternehmerischen Entscheidungen sollte man sich nicht auf sein Gefühl verlassen, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung eine steuerlich optimale Gestaltung wählen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zeigte kürzlich auf, welche steuerlich teuren Folgen ein unüberlegtes Vorgehen haben kann.


Im zugrunde liegenden Fall erhielten zwei Brüder von ihrem Vater zwei Betriebe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Sie führten diese Betriebe jeweils als alleinstehende Betriebe in Form zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Im Jahr 2010 wollten sie diese Betriebe in eine neu gegründete GmbH verschmelzen und beantragten dazu eine Buchwertfortführung. Eine Buchwertfortführung bietet den Vorteil, dass durch die Umwandlung kein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht und versteuert werden muss. Dabei gab es jedoch ein Problem: Einer der beiden Betriebe hatte ein negatives Eigenkapital.


Um dieses Eigenkapital mindestens auf Null zu bekommen, müssen eigentlich vorhandene stille Reserven in Höhe des fehlenden Eigenkapitals realisiert und entsprechend versteuert werden. Dagegen wehrten sich die Brüder, denn beide Betriebe zusammen hatten ja ein positives Eigenkapital.


Das jedoch ist nicht entscheidend – so das FG. Eine Saldierung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird immer auf den Betrieb, den Teilbetrieb oder den Mitunternehmeranteil abgestellt. Im Streitfall waren also vier Mitunternehmeranteile (zwei pro Gesellschaft und Bruder) in die GmbH eingebracht worden. Für jeden Mitunternehmeranteil musste eine separate Bewertung erfolgen. Die beiden Mitunternehmeranteile mit negativem Eigenkapital mussten daher aufgestockt werden.


Hätten die beiden Brüder bereits im Jahr der unentgeltlichen Übertragung vom Vater eine „Holding-GbR“ gegründet, in der die beiden Betriebe eingelegt gewesen wären, hätten sie eine steuerneutrale Saldierung vornehmen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2016)

Source: Mandanten-Infos