Unterhaltszahlungen: Stolperfallen beim Zahlungszeitpunkt beachten

Wenn Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen, können sie ihre Unterhaltszahlungen mit maximal 9.000 EUR pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen von ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).


Hinweis: Der Höchstbetrag vermindert sich allerdings um die eigenen Einkünfte und Bezüge der Eltern, die über einen Betrag von 624 EUR pro Jahr hinausgehen.


In der Praxis kann die Steuerersparnis aber gefährdet sein, wenn Kinder ihre Eltern nicht mit monatlichen Zahlungen unterstützen, sondern mit einer größeren Einmalzahlung zum Jahresende.


Beispiel: Ein Kind unterstützt seinen unterhaltsbedürftigen Vater am 02.12.2018 mit einer Einmalzahlung von 3.000 EUR. Die nächste Einmalzahlung von 3.000 EUR leistet es erst ein halbes Jahr später – im Mai 2019. In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass für 2018 nur ein Zwölftel des Unterhaltshöchstbetrags abgezogen werden darf, weil der Unterhalt erst im Dezember geleistet worden ist. Dass sich die Zahlung wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Unterhaltszahlung im Mai 2019 erstreckt, lassen die Finanzämter nicht gelten.


Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese strenge Sichtweise der Finanzämter zutreffend, da Unterhaltsleistungen nur insoweit abziehbar sind, wie sie den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Jahr decken sollen.


Absetzbar sind demnach nur typische Unterhaltsaufwendungen, die für die laufenden Bedürfnisse gezahlt werden. Hieraus folgert der BFH, dass sich eine Unterhaltszahlung regelmäßig nicht auf Vormonate zurückbeziehen kann, denn laufende Bedürfnisse können nicht durch Zahlungen in der Zukunft gedeckt werden. Unterhaltszahlungen seien zudem nicht absetzbar, soweit sie die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers nach Ablauf des jeweiligen Jahres decken sollen (im Beispielsfall für Januar bis April 2019).


Hinweis: Aus der Rechtsprechung kann abgeleitet werden, dass zusammengefasste Unterhaltszahlungen für mehrere Monate steuerlich am besten im Januar eines Jahres überwiesen werden sollten, da der Höchstbetrag dann nicht monatsweise gekürzt werden kann. Daneben besteht die Alternative, den Unterhalt nicht auf einen Schlag, sondern monatlich zu überweisen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2018)

Source: Mandanten-Infos