Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch ehemalige Gesellschafter können Empfänger einer Vorteilszuwendung sein
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der Regel vor, wenn ein Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, bereichert wird und die Bereicherung fremdunüblich ist.
Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält ein Geschäftsführergehalt von jährlich 250.000 EUR. In der Branche werden üblicherweise aber nur Geschäftsführergehälter von maximal 100.000 EUR gezahlt.
In diesem Fall liegt in Höhe von 100.000 EUR „ganz normaler“ Arbeitslohn vor; die Gesellschaft hat insoweit einen Betriebsausgabenabzug und der Gesellschafter-Geschäftsführer muss diesen Betrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Die restliche Zahlung in Höhe von 150.000 EUR darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und muss vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
In einem Fall vor dem Finanzgericht München wurde nun festgestellt, dass auch ehemalige Gesellschafter Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein können. Im dortigen Sachverhalt verzichtete eine GmbH auf eine Forderung gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter, der seine Anteile zwei Jahre vor dem Verzicht verkauft hatte. Die Richter stellten auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ab – und zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner noch Gesellschafter.
Hinweis: Nicht nur Gesellschafter, sondern auch diesen nahestehende Personen wie zum Beispiel Angehörige können Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.
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(aus: Ausgabe 01/2018)
Source: Mandanten-Infos