Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufwendungen für einen Wirtschafts- und Gesellschaftsclub
In einem vor dem Finanzgericht Bremen entschiedenen Fall stand ein Gesellschaftergeschäftsführer vor einem Problem, das viele Firmeninhaber haben: Bei Gründung seiner GmbH wollte er Kosten sparen und betrieb die GmbH von seinem Arbeitszimmer in seiner privaten Wohnung aus (12 qm). Wo aber sollte er sich mit Kunden treffen? Eine Einladung in die privaten Räume ist nicht nur unangenehm, sondern wirkt unprofessionell und ist der Akquise hochwertiger Aufträge abträglich.
Also entschloss sich der Gesellschaftergeschäftsführer für eine Mitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub. Die Mitgliedschaft vermittelte ihm den Zugang zu Räumlichkeiten, die er für betriebliche Besprechungen nutzen konnte, wovon er im Streitjahr auch nachweislich 23-mal Gebrauch gemacht hatte.
Allerdings, so stellten die Richter fest, vermittelte ihm die Mitgliedschaft auch den Zugang zu einer hochwertigen Gastronomie und zur Teilnahme an verschiedenen Annehmlichkeiten, wie zum Beispiel an Golfturnieren, Clubreisen sowie an Veranstaltungen wie Weinproben, Dinner Talks, Spielabenden, Zigarrenproben, After Works, Betriebsbesichtigungen, Lesungen, Vortragsabenden und Diskussionsreihen.
Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass er diese Annehmlichkeiten – wenn überhaupt – nur genutzt habe, um in ungezwungener Atmosphäre Kunden zu gewinnen. Dieses Argument wollten die Richter aber nicht gelten lassen, da er nicht explizit nachgewiesen habe, in welchem Umfang er dort privat und betrieblich verkehre. Mangels genauem Aufteilungsmaßstab qualifizierten sie die Mitgliedsbeiträge insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung.
Hinweis: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Richter die Mitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub mit einer Mitgliedschaft in einem Rotary Club oder Golfclub vergleichen. Firmengründern mit einem ähnlichen Problem bleibt daher nur, in den sauren Apfel zu beißen und die Mitgliedschaft aus eigener Tasche zu bezahlen.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos