Verdeckte Gewinnausschüttung: Verkauf von Forderung an nahestehende Personen ist kein Gestaltungsmissbrauch
Im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen sind auch Gesellschafterforderungen oftmals Kaufgegenstand. In einem aktuell vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschiedenen Fall wurden Anteile an einer GmbH an einen fremden Dritten verkauft. Neben den Anteilen wurden auch Gesellschafterforderungen der bisherigen Anteilsinhaber veräußert. Allerdings erwarb nicht der neue Gesellschafter die Forderungen, sondern dessen Ehefrau. Diese trat als Erwerberin der Forderungen auf und zahlte nur einen Bruchteil des Darlehensnennwerts als Kaufpreis.
Der Kaufpreis war vor dem Hintergrund der Ertragssituation der GmbH deshalb so niedrig, weil es sich um eine bloße GmbH-Hülle handelte. Mit der Rückzahlung der Darlehen war im Zeitpunkt der Übertragung nicht zu rechnen.
Nach der Übertragung der Anteile verkaufte der neue Gesellschafter sein gewinnträchtiges Einzelunternehmen an die GmbH. Da die GmbH bis zum Übertragungsstichtag Verlustvorträge angesammelt hatte, zahlte sie auf die verwirklichten Gewinne keine Steuern. Aus den liquiden Mitteln war die Gesellschaft schließlich in der Lage, die Darlehen der Ehefrau – zum Nennwert – in voller Höhe zu begleichen.
In diesen Darlehensrückzahlungen wollte die Betriebsprüfung insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen, als die Zahlungen über den Darlehenskaufpreis hinausgingen und es sich daher um einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch handele. Einen solchen konnten die Richter des FG aber nicht ausmachen. Ihrer Ansicht nach steht es dem Steuerpflichtigen im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt; von mehreren zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsformen kann er die für ihn steuerlich günstigste wählen.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
Source: Mandanten-Infos