Verfahrensrecht: Gebühren bei einer verbindlichen Auskunft

Oftmals lassen sich bei komplizierten Sachverhalten die steuerlichen Konsequenzen nicht genau abschätzen. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft zu stellen. Das Finanzamt gibt Ihnen dann eine verbindliche Antwort, an die es auch gebunden ist. Das geschieht natürlich nicht kostenlos, sondern ist mit Gebühren verbunden. Das Finanzgericht München (FG) musste nun beurteilen, ob in einem Fall mehrere Anträge gestellt worden sind und sich damit auch mehrfache Gebühren ergeben.


Der Kläger war Eigentümer zahlreicher Immobilien und plante, diese auf eine Familienstiftung übergehen zu lassen. Hierfür sollte das Vermögen in eine zu gründende A GmbH & Co. KG eingelegt werden, deren Anteile an die A Stiftung übertragen werden sollten. Zur Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen sowohl für sich selbst als auch für die noch nicht existierende A GmbH & Co. KG und die noch nicht existierende A Stiftung stellte der Kläger einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Für die Erteilung der Auskunft setzte das Finanzamt zweimal die Höchstgebühr fest: zum einen für die verbindliche Auskunft gegenüber dem Kläger selbst und zum anderen für die A GmbH & Co. KG und die A Stiftung als eine geteilte Gebühr, deren Summe der Höchstgebühr entsprach. Gegen die Bescheide legte der Kläger erfolglos Einsprüche ein, so dass er nunmehr Klage erhob.


Das FG gab ihm allerdings nicht recht. Die Gebühren schuldet derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Stellen mehrere einen Antrag auf Auskunft in Bezug auf denselben Sachverhalt, so muss gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festgesetzt werden. Wenn wie im vorliegenden Fall ein Steuerpflichtiger (A GmbH & Co.KG und A Stiftung) noch nicht existiert, kann auch ein Dritter der Antragsteller sein – hier eben der Kläger. Werden in einem Antrag zu mehreren voneinander abgrenzbaren Sachverhalten Fragen gestellt, handelt es sich auch um mehrere Anträge auf eine verbindliche Auskunft. Es handelt sich im Urteilsfall zwar um einen einheitlichen Sachverhalt, der jedoch aus mehreren Teilschritten besteht. Auch wenn es die A GmbH & Co. KG und die A Stiftung als künftige Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht gegeben hat, kann der Fall nicht anders behandelt werden, als wenn sie bei der Antragstellung bereits existiert hätten. Denn in diesem Fall wären neben dem Kläger auch die A GmbH & Co. KG und die A Stiftung Antragsteller sowie Gebührenzahler.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wir halten Sie selbstverständlich über das weitere Verfahren auf dem Laufenden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2017)

Source: Mandanten-Infos