Verkürzung der Verjährungsfrist: Auf klare Formulierung der AGB bei Gebrauchtwagenverkäufen achten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst über einen Fall entschieden, in dem die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger von 2008 (Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., ZDK) enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unwirksam war.


Im Streitfall hatte ein Kunde einen gebrauchten Pkw des Typs „Brilliance BS4“ von einem Kfz-Händler gekauft. Der Händler verwendete im Kaufvertrag die AGB des ZDK. Danach sollten Sachmängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren. Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen enthielt der Vertrag dagegen keine genauen Angaben.


Etwa eineinhalb Jahre nach der Übergabe des Pkw traten Rostschäden auf, die auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen waren. Der Kunde forderte den Händler zur Beseitigung auf – jedoch vergebens. Daraufhin verklagte er ihn und verlangte 2.160 EUR Schadenersatz für die Beseitigung der Korrosionsschäden. Der Händler hingegen ging von einer Verjährung aus, da die Mängel erst mehr als ein Jahr nach dem Verkauf aufgetreten waren. 


Nach Auffassung des BGH war die in den AGB verwendete Klausel des ZDK für den Schadensersatz unwirksam, weil uneindeutig und widersprüchlich formuliert, so dass die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anwendung kam. Der Kunde hatte Schadenersatz verlangt, wofür die Verjährung nicht klar geregelt war. Damit verstießen die AGB gegen das Transparenzgebot und waren in diesem Punkt unwirksam. 


Hinweis: Generell kann die Verjährung bei gebrauchten Sachen durchaus auf ein Jahr verkürzt werden. Im Streitfall scheiterte die Verkürzung jedoch an der unklaren Formulierung in den AGB.

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(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos