Verlustfeststellung: Keine Beschwer bei Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Einlegung eines Einspruchs ist neben der Einhaltung der Frist auch das „beschwert sein“. Das bedeutet, der strittige Verlustvortrag muss den Steuerpflichtigen in seinen Rechten (in Form einer Steuerzahlung) verletzen. So ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der auf 0 EUR lautet, grundsätzlich unzulässig, selbst wenn er einen Fehler enthält. Denn durch die Steuerzahlung in Höhe von 0 EUR ist man nicht belastet.


Begehrt aber beispielsweise ein GmbH-Geschäftsführer die Feststellung eines anderen Verlustvortrags als denjenigen, der im Bescheid festgestellt worden ist, ergibt sich – auch wenn die Steuer in dem betreffenden Jahr 0 EUR lautet – eine Beschwer, da der Verlustvortrag in der Zukunft eine steuermindernde Wirkung hat.


In einem aktuellen Fall wurde eine GmbH auf eine Personengesellschaft verschmolzen, mit der Folge, dass die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH im Zeitpunkt der Verschmelzung endete. Zu diesem Stichtag verfügte die GmbH noch über einen Verlustvortrag, gegen dessen Höhe die Personengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der GmbH klagte. Während es im finanzgerichtlichen Verfahren noch um inhaltliche Aspekte ging, also tatsächlich um die Frage, welche Höhe des Verlustvortrags korrekt ist, verwarf der Bundesfinanzhof sämtliche inhaltlichen Argumente mit dem Verweis auf die Tatsache, dass die klagende Personengesellschaft mangels Beschwer überhaupt nicht befugt gewesen wäre, Einspruch einzulegen.


Hinweis: Prüfen Sie vor Einlegung eines Einspruchs, ob Sie überhaupt beschwert sind – so können Sie möglicherweise hohe Beratungs- und Gerichtskosten sparen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2015)

Source: Mandanten-Infos