Verschwiegener Lottogewinn: Finanzamt kann erteilten Steuererlass zurücknehmen

Manche Geschichten schreibt nur das Leben: Ein älteres Ehepaar gerät aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in ein Verbraucherinsolvenzverfahren und das Finanzamt meldet in diesem Zuge Steuerforderungen von 42.700 EUR an, woraufhin die Eheleute im August und September 2014 (im dritten Jahr der sogenannten Wohlverhaltensphase) einen Steuererlass beantragen. Sie tragen vor, dass ihre Alterseinkünfte zusammengerechnet nur knapp 1.400 EUR monatlich betragen würden und der Insolvenzantrag sie wirtschaftlich und gesundheitlich schwer belaste. Ihre Kinder hätten sich daher bereiterklärt, sämtlichen Gläubigern einen Betrag von 40.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Entsprechend der Konkursquote können dem Finanzamt daher 5.880 EUR gezahlt werden, wenn es im Gegenzug die gesamten Steuerforderungen für erledigt erklärt.


Das Amt geht auf dieses Angebot ein und erlässt damit die restliche Steuerschuld. Kurze Zeit später erfährt es, dass die Eheleute einen Monat vor ihrem ersten Erlassantrag 1 Mio. EUR im Lotto gewonnen haben – und nimmt den Steuererlass daraufhin zurück. Die Eheleute legen dagegen Einspruch ein und erklären, dass sie den Insolvenzverwalter über den Millionengewinn unterrichtet hätten, dieser jedoch gemeint habe, dass der Gewinn nicht in die Insolvenzmasse gehöre.


Dieser Fall lag zunächst einem Finanzgericht (FG) vor, das die Rücknahme des Steuererlasses als rechtmäßig einstufte, weil sich die Eheleute den Erlass durch unrichtige Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation erschlichen hatten. Beide hatten in ihren Erlassanträgen angegeben, dass ihre Kinder die 40.000 EUR „aus Sorge um den Gesundheitszustand der Eltern“ aufgebracht hätten, obwohl sie damals sämtliche Insolvenzforderungen mit dem Millionengewinn hätten tilgen können – die Sorgenfalten dürften also nicht mehr allzu groß gewesen sein. Das Gericht erklärte, dass der Lottogewinn zwar in der Tat nicht in die Insolvenzmasse falle, dies allerdings für die Frage unerheblich sei, ob der Steuererlass rechtmäßig war. Denn für den Billigkeitserlass des Finanzamtes ist auch maßgebend, wie sich die Realisierungsmöglichkeiten der Restschuld darstellen. Hätte das Amt von dem Gewinn gewusst, hätte es zumindest die aus ihm resultierenden Erträge beanspruchen können.


Der BFH ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu; die Bundesrichter konnten keinen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen, weil sich das FG eingehend mit dem Vorbringen der Eheleute auseinandergesetzt hatte, wonach der Gewinn nicht zum Insolvenzvermögen gehört. Auch eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lehnten sie ab. Ihrer Auffassung nach muss nicht weiter geklärt werden, dass ein Finanzamt allgemein davon ausgehen kann, dass ein Steuererlass ohne wirtschaftliche Notlage nicht der Billigkeit entspricht. 


Hinweis: Wer im Antrag auf einen Steuererlass nicht mit offenen Karten spielt, muss also damit rechnen, dass das Finanzamt den Erlass später zurücknimmt und mit diesem Schritt auch gerichtliche Rückendeckung erfährt.

 

 

 

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(aus: Ausgabe 07/2016)

Source: Mandanten-Infos