Versicherungsvermittlung: Verkauf von Blanko-Deckungskarten ist umsatzsteuerfrei

Die Vermittlung von Versicherungen ist umsatzsteuerfrei. Bislang war unklar, ob dies auch für den An- und Verkauf sogenannter Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen gilt. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Problematik geäußert. Danach liegt eine Versicherungsvermittlungsleistung vor, wenn der Vermittler ein Versicherungsunternehmen mit einem Versicherungsnehmer zusammenbringt.


Beispiel: Der selbständige Versicherungsvertreter V vermittelt dem Kunden K einen Lebensversicherungsvertrag. Da V den K direkt mit dem Versicherungsunternehmen zusammenbringt, ist seine Dienstleistung umsatzsteuerfrei.


Das BMF hat außerdem darauf hingewiesen, dass es der Umsatzsteuerbefreiung nicht schadet, wenn kein direkter Kontakt zwischen Vertreter und Versicherungsunternehmen besteht. Beim Handel mit Deckungskarten – zum Beispiel für Kfz-Versicherungen – ist es daher unerheblich, ob der Vertreter diese direkt vom Versicherer oder von einem anderen Kartenhändler erwirbt. In beiden Fällen liegt eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit als Versicherungsmakler vor.


Hinweis: In der Praxis werden die Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen kaum noch in Papierform genutzt. Nach dem Schreiben des BMF gelten die dargestellten Grundsätze auch für das elektronische Verfahren. Damit ist der An- und Verkauf der Freischaltcodes durch einen Versicherungsmakler ebenfalls eine steuerfreie Tätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2016)

Source: Mandanten-Infos