Vorsorgeaufwendungen: BMF beleuchtet zahlreiche Detailfragen zum Sonderausgabenabzug
Wer für sein Alter vorsorgt oder sich für den Fall der Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit absichert, kann seine (Versicherungs-)Beiträge häufig als Sonderausgaben abziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Abzug solcher Vorsorgeaufwendungen nun in einem ausführlichen Schreiben aufgegriffen und zahlreiche Einzelfragen beantwortet. Folgende Themenkreise wurden vom BMF beleuchtet:
- Definition von Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Basisversorgung
- Besonderheiten bei der Berechnung des Abzugshöchstbetrags für Altersvorsorgebeiträge im Bereich der Basisversorgung (z.B. Kürzungen bei bestimmten Berufsgruppen)
- Definition von sonstigen Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung
- Details zum Abzugshöchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (2.800 EUR bzw. 1.900
EUR pro Jahr) - Besonderheiten bei der zeitlichen Berücksichtigung von vorausgezahlten Basisbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Fragen zum zulässigen Abzugsvolumen, zu Vorauszahlungen für mehrere Folgejahre, zum Umgang mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen)
Hinweis: Das Anwendungsschreiben gibt Aufschluss über die Verwaltungsstandpunkte zu Detailfragen und besonderen Fallkonstellationen, die sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen ergeben. Es ist aufgrund seiner Komplexität aber eher für steuerfachkundige Leser von Interesse.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos