Vorsteuerabzug: Berichtigung von Rechnungsangaben auch rückwirkend möglich

Im Herbst letzten Jahres hatte der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Korrektur einer Rechnung beim Vorsteuerabzug zurückwirkt. Dieses Urteil des EuGH hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt und weiter konkretisiert.


Der Streitfall, den der BFH diesmal zu entscheiden hatte, betraf ein Unternehmen, bei dem in einer Eingangsrechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers unrichtig angegeben war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt deshalb den Vorsteuerabzug aus der betreffenden Rechnung. Das Unternehmen besorgte sich von dem Vertragspartner eine korrigierte Rechnung, auf der die richtige Steuernummer vermerkt war.


Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Korrektur dieser Rechnung keine Rückwirkung entfaltet. Da der Vorsteuerabzug mit der ursprünglichen Rechnung (unrichtige Steuernummer) deshalb nicht zulässig gewesen sei, verlangte es Zinsen von dem Unternehmen. Die Korrektur der ursprünglich fehlerhaften Rechnung wirkt nach Auffassung des Finanzamts nämlich erst ab dem Erhalt der korrigierten Rechnung.


Anders sah das der BFH, der im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis kam, dass die Korrektur zurückwirkt; und zwar auf den Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen Rechnung. Das hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung keine Zinsen für den Zeitraum verlangen kann, der zwischen der ersten Rechnung und dem Korrekturdokument liegt.


Hinweis: Der BFH verlangt für eine rückwirkende Rechnungskorrektur eine berichtigungsfähige Rechnung. Fehlt es an einer solchen, ist keine Rückwirkung möglich. Leider ist noch nicht eindeutig geklärt, in welchen Fällen eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)

Source: Mandanten-Infos