Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss auf Rechnungen vollständig angegeben werden
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn auf einer Rechnung sowohl der vollständige Name als auch die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ausgewiesen sind. Nur dann liege eine Rechnung vor, die den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspreche und einen Vorsteuerabzug zulasse.
Sofern diese Rechnungsangaben fehlen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Selbst die Berichtigung dieser Rechnung führt nicht zum rückwirkenden Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger unterschiedliche Waren bei einer GmbH ein und verwendete dafür drei verschiedene Kundennummern. Die Rechnungen mit der ersten Kundennummer waren nicht zu beanstanden und wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. In den Jahren 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer für Wareneinkäufe, die er bar bezahlte. Die Rechnungsangaben waren jedoch nicht vollständig und enthielten im Adressfeld lediglich die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. In den Jahren 2009 und 2010 verwendete der Kläger dann noch eine dritte Kundennummer für Barverkäufe, bei denen in den jeweiligen Belegen im Adressfeld jedoch nur den Hinweis „Barverkauf“ vermerkt war, und versteuerte die entsprechenden Umsätze.
Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug lediglich aus den Rechnungen mit der ersten Kundennummer zu, da nur diese Rechnungen den Leistungsempfänger eindeutig auswiesen. Bei den Rechnungen mit der zweiten und dritten Kundennummer versagte es den Vorsteuerabzug. Zu diesem Ergebnis kam auch das FG. Der Vorsteuerabzug sei nur dann möglich, wenn eine Rechnung unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalte. Die unvollständigen Rechnungen seien aufgrund der fehlenden Angaben zum Leistungsempfänger nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Erst wenn der Kläger nach den Streitjahren korrigierte Rechnungen mit vollständigen Angaben zum Leistungsempfänger erhalte, sei erstmalig ein Vorsteuerabzug möglich.
Hinweis: Bitte prüfen Sie umgehend bei Erhalt von Eingangsrechnungen, ob der Leistungsempfänger dort mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift ausgewiesen ist. Sofern diese Angaben unvollständig sind, empfiehlt es sich umgehend, eine korrigierte Rechnung anzufordern. Denn nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug.
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(aus: Ausgabe 04/2018)
Source: Mandanten-Infos