Vorsteuerabzug: Wenn der Freibetrag von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen überschritten ist
Betriebsveranstaltungen können das Betriebsklima verbessern. Auch in kleineren Unternehmen erfreuen sich Ausflüge, Feste und ähnliche interne Veranstaltungen nach wie vor großer Beliebtheit. Steuerrechtlich kann eine solche Veranstaltung allerdings vielfältige Auswirkungen haben.
Lohnsteuerlich ist ein Freibetrag von 110 EUR jährlich je Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen vorgesehen. Übersteigen maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr diesen Betrag nicht, ist hier kein Arbeitslohn zu versteuern. Andernfalls muss der über 110 EUR hinausgehende Betrag versteuert werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist nun darauf hin, dass die Grenze von 110 EUR auch für den Vorsteuerabzug gilt. Werden Eingangsleistungen für eine Betriebsveranstaltung bezogen, richtet sich der Vorsteuerabzug also danach, ob der Freibetrag von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer überschritten ist oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Wird allerdings die Grenze bei der bzw. den beiden Betriebsveranstaltungen überschritten, ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen. Eine anteilige Berücksichtigung wie bei der Lohnsteuer ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.
Beispiel: Die Zuwendungen eines Arbeitgebers im Rahmen eines Betriebsfests betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 140 EUR. Der über 110 EUR hinausgehende Betrag von 30 EUR ist als Arbeitslohn zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug kann aus den Eingangsleistungen allerdings überhaupt nicht geltend gemacht werden, da die Grenze von 110 EUR überschritten wurde.
Hinweis: Beachtlich ist, dass der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, der als Arbeitslohn gilt, mit 25 % pauschal versteuern kann.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2016)
Source: Mandanten-Infos