Zeugenaussage der Exfrau: Hinzuschätzung von Schwarzeinnahmen bleibt bestehen

In einer guten Ehe kann man mit seinem Partner über alles reden – nicht nur Paartherapeuten wissen das zu schätzen, auch das Finanzamt freut sich über so viel Offenheit. Denn geht eine Beziehung später in die Brüche, legt der Expartner häufig die steuerlichen Verfehlungen seines früheren Partners offen. So geschehen kürzlich in einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Exfrau in einer mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) als Zeugin belastende Aussagen über ihren Exmann, einen Spielhallengeschäftsführer, gemacht hatte. Das FG hatte letztlich wegen nicht genehmigter Spielgeräte eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen vorgenommen. Problem war, dass die Zeugenaussagen aufgrund einer technischen Panne nicht aufgenommen worden waren, so dass der Vorsitzende Richter und die Beisitzer eigene Gedächtnisprotokolle angefertigt hatten. Die Spielstätten-GmbH sah hierin den Hebel für eine Anfechtung des Urteils und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH.


Der BFH wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück. Zwar konnte der Protokollierungsmangel des FG nach Ansicht der Bundesrichter nicht durch ein Gedächtnisprotokoll „geheilt“ werden, allerdings war nicht erkennbar, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhte. Denn das FG hatte die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in erster Linie wegen unvollständigen Buchhaltungsunterlagen vorgenommen. In der Spielstätte waren Teile der sogenannten Auslesestreifen abgeschnitten worden, zudem waren dort nicht registrierte Spielgeräte aufgestellt gewesen. Auch der Eingang erheblicher Geldbeträge auf Privatkonten und die Zahlung von Schwarzlöhnen waren in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

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(aus: Ausgabe 10/2015)

Source: Mandanten-Infos