Zinsloses Darlehen: Außerordentlicher Ertrag auch bei Ehegatten
Als Unternehmer sind Sie vermutlich mal mehr und mal weniger auf die finanzielle Unterstützung von Dritten angewiesen. So ging es auch einem Unternehmer aus Bayern, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewerbebetrieb unterhielt. Zur Schuldentilgung musste ihm seine Ehefrau in einem der schlechteren Jahre zwei Geldbeträge überlassen, die in den Bilanzen als Darlehen ausgewiesen wurden.
Der Knackpunkt, der zum Gerichtsverfahren führte, war die Zinslosigkeit. Denn steuerrechtlich ist ein zinsloses Darlehen ein Vorteil, der zu einem außerordentlichen Ertrag führt und mit 5,5 % pro Jahr abgezinst werden muss. Bei einem Darlehen von 100.000 EUR und einer Laufzeit von zehn Jahren ergibt sich beispielsweise ein Vorteil von 41.457 EUR. (Dieser Vorteil ermittelt sich mittels des Abzinsungsfaktors der amtlichen Tabelle.)
Dieser Ertrag entfaltet seine steuerliche Wirkung sofort. Zwar wird er jedes Jahr etwas mehr „abgeschmolzen“, indem jährlich ein Zinsaufwand von 5,5 % erfasst wird, das passiert jedoch erst in den Folgejahren.
Wie das Finanzgericht München (FG) nun hervorgehoben hat, gilt diese Regelung für zinslose Darlehen auch bei Vereinbarungen zwischen Ehegatten. Der Zinsvorteil, der besteuert werden soll, entsteht hier nämlich genauso wie bei einem Darlehen von einem fremden Dritten.
Ein weiterer Streitpunkt ergab sich aus der Problematik der Verträge zwischen nahen Angehörigen: Diese stehen immer auf dem Prüfstand. Halten sie einem Vergleich mit Verträgen zwischen fremden Vertragspartnern nicht stand, werden sie steuerlich nicht anerkannt.
Immerhin störte sich das FG im Fall der Eheleute nicht an dem Umstand, dass sie die Höhe des zinslosen Darlehens sowie die Rückzahlungsfrist erst 2008 nachträglich für das Jahr 2006 schriftlich fixiert hatten. Es befand auch diese nachträgliche und minimale schriftliche Vereinbarung als anerkennungswürdig, weil sie die wesentlichen Kriterien des Fremdvergleichs erfüllte (Hingabe, Rückzahlung und Rückzahlungsfrist des – aus betrieblichen Gründen gewährten – Darlehens waren eindeutig festgelegt) und weil sowohl die Durchführung als auch die Rückzahlung vertragsgemäß erfolgten.
Hinweis: Das FG hatte die Revision ursprünglich nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Unternehmer aber erfolgreich gewehrt, so dass sich der Bundesfinanzhof den Fall auch noch einmal genauer ansehen wird. Sofern er bei der Betrachtung von Darlehen zwischen Ehegatten zu einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung kommt, werden wir Sie wieder informieren.
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(aus: Ausgabe 08/2015)
Source: Mandanten-Infos