Stipendium: Ohne wirtschaftliche Belastung keine Werbungskosten
Wer für sein Studium oder auch nur für ein Auslandssemester ein Stipendium erhält, der darf sich glücklich schätzen. Doch wie bewertet das Finanzamt diesen „Glücksfall“? Eines vorweg: Die Zahlungen einer Gesellschaft wie etwa des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) für ein Stipendium sind steuerfrei. Doch bekanntlich hat jede Medaille zwei Seiten – so auch in einem Streitfall, der kürzlich vor dem Finanzgericht Köln (FG) verhandelt wurde.
Hier wollte ein Rechtsanwalt erhebliche (vorweggenommene) Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen: unter anderem ca. 18.000 EUR Studiengebühren für eine amerikanische Universität, Unterkunfts- und Reisekosten. Allerdings hatte er für dieses Auslandsstudium auch ein DAAD-Stipendium bezogen, das seine Studiengebühren abdeckte. Daher kürzte ihm das Finanzamt die Werbungskosten, indem es zuerst das Stipendium mit den Ausgaben verrechnete.
Das FG bestätigte diese Entscheidung. Denn bei den Ausgaben des Rechtsanwalts handelte es sich zwar unstrittig um Werbungskosten. Aber Werbungskosten können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als die entsprechenden Aufwendungen eine wirtschaftliche Belastung nach sich ziehen. Und eine solche Belastung lag bei dem klagenden Rechtsanwalt in Höhe der durch das Stipendium steuerfrei erstatteten Kosten nicht vor.
Selbst wenn man dieser Rechtsprechung widerspräche, käme kein Abzug in Betracht. Denn Aufwendungen, die mit steuerfreien Einkünften (im Streitfall mit dem Stipendium) zusammenhängen, sind sowieso nicht abziehbar.
Anders wäre der Sachverhalt beurteilt worden, wenn es sich bei dem Stipendium um ein Geschenk gehandelt hätte. Wenn der Rechtsanwalt das Geld beispielsweise von seinen Eltern erhalten hätte, wäre eine Anerkennung als Werbungskosten möglich gewesen. Denn ein Geschenk ist steuerrechtlich betrachtet eine freigebige Zuwendung, mit der der Beschenkte tun und lassen kann, was er will. Eine Gesellschaft wie der DAAD wendet ein Stipendium aber nicht freigebig zu, sondern entsprechend ihrer Satzung. Daher konnte das Stipendium auch nicht als Geschenk des DAAD qualifiziert werden.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos