Ausfuhr: Welche Belege werden für die Steuerfreiheit benötigt?

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) teilt in einer Kurzinformation mit, welche Belege bei der steuerfreien Ausfuhr eines Kfz erforderlich sind. Das FinMin war gefragt worden, ob bei der Ausfuhr von Fahrzeugen aus der EU ohne Ausfuhrkennzeichen mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend ist, oder ob zusätzliche Belege erforderlich sind, zum Beispiel eine Bescheinigung über

  • die Zulassung,
  • die Verzollung oder 
  • die Einfuhrbesteuerung im Drittland.

Das FinMin teilt mit, dass es dieser Belege nur in folgenden Fällen nicht bedarf:

  • Das Fahrzeug wurde mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt und der Ausfuhrbeleg enthält die Fahrzeug-Identifikationsnummer und die Nummer des Ausfuhrkennzeichens.
  • Das Fahrzeug ist nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt worden. Auch in diesem Fall ist es wichtig, dass der Ausfuhrbeleg die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthält.

Bei einem Fahrzeug, das schon in Betrieb gesetzt wurde und ohne Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, sind die oben genannten zusätzlichen Nachweise erforderlich. Das heißt, wird eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland zwingend benötigt. 


Hinweis: Das FinMin weist darauf hin, dass das Vorliegen dieser zusätzlichen Belege auch regelmäßig durch die Finanzämter überprüft wird. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos