Beschränkte Steuerpflicht: Keine Steuerbefreiung für eine schweizerische Stiftung

Stiftungen unterliegen als Körperschaftsteuersubjekt in der Regel genauso der Körperschaft- und Gewerbesteuer wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften. Da Stiftungen allerdings überwiegend steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z.B. gemeinnützige oder wissenschaftliche), sind sie oftmals von sämtlichen Ertragsteuern befreit.


Dies gilt allerdings nicht für Stiftungen schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, urteilten nun die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Im Urteilssachverhalt war eine – wegen Gemeinnützigkeit befreite – Stiftung mit Sitz in der Schweiz Eigentümerin einiger inländischer Grundstücke. Aufgrund der Vermietung dieser Grundstücke war die Stiftung in Deutschland mit den Mieteinkünften beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutete, dass in Deutschland nicht sämtliche „Welteinkünfte“ zu besteuern waren, sondern nur die Mieteinkünfte.


Die Stiftung war nicht damit einverstanden, Steuern in Deutschland zu zahlen, da sie schließlich von der Steuer befreit wäre. Die Richter verwiesen allerdings darauf, dass es sich um eine Steuerbefreiung nach schweizerischem Recht handle; zwar gebe es in Deutschland auch eine Steuerfreiheit für gemeinnützige Zwecke, diese gelte allerdings nicht für beschränkt steuerpflichtige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR sei.

Information für: alle
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos