Gemeinnützigkeit: Freimaurerlogen fördern nicht die Allgemeinheit

Grundsätzlich sind alle Körperschaften (und damit auch Freimaurerlogen) körperschaftsteuerpflichtige Vermögensmassen. Sofern sie bestimmte, von der Abgabenordnung vorgegebene Zwecke verfolgen (wie z.B. Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit) können sie sich jedoch von der Körperschaftsteuerpflicht befreien lassen und zum Beispiel auch Spendenbelege ausstellen.


Diesen Vorteil beanspruchte auch eine Freimaurerloge im Zuständigkeitsbereich des Düsseldorfer Finanzamts für sich. Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf verwehrten der Organisation allerdings den Gemeinnützigkeitsstatus mit Verweis auf deren Satzung. Denn satzungsgemäß können dort nur Männer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder werden.


Allein schon aufgrund der Tatsache, dass Frauen von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, könne die Freimaurerloge nicht die „Allgemeinheit“ fördern. Die Tatsache, dass Frauen zu Vortragsabenden und Diskussionsrunden eingeladen würden, ändere hieran nichts.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos