Elektronische Steuererklärung: Aber bitte mit Unterschrift

Erinnern Sie sich noch an die Steuererklärungen aus „vergangenen Zeiten“? Ganze Bücher voller grüner Formulare, handschriftlich ausgefüllt und anschließend unterschrieben? Das waren doch noch Zeiten … Heutzutage ist alles anders und mitunter durchaus komplizierter – auch bezüglich der Unterschrift. Denn ohne diese gilt eine Steuererklärung – auch eine elektronische – bis heute als nicht abgegeben.


Das musste kürzlich ein Angestellter aus Baden-Württemberg schmerzlich erfahren. Als Angestellter mit Lohnsteuerklasse I war er nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Da er regelmäßig hohe Steuererstattungen erwarten konnte, reichte er trotzdem Erklärungen ein. Allerdings immer „auf den letzten Drücker“ kurz vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres – also für 2009 erst im Jahr 2013. Für dieses Jahr nutzte er erstmals ELSTER und übermittelte seine elektronische Steuererklärung im Dezember 2013. Den handschriftlich unterschriebenen Ausdruck übersandte er allerdings erst im Februar 2014 per Post.


Das Finanzgericht Baden-Württemberg machte anhand dieses Falls noch einmal deutlich: Das ist zu spät. Der Veranlagungszeitraum 2009 war in 2014 bereits verjährt. Eine Veranlagung konnte daher nicht mehr stattfinden. Denn erst mit der handschriftlich unterschriebenen Erklärung hatte das Finanzamt Zugriff auf die elektronische Erklärung. Erstere enthält nämlich die notwendige Telenummer als „Schlüssel“ – und dieser Schlüssel ist erst nach Ablauf der Vierjahresfrist beim Finanzamt eingegangen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2016)

Source: Mandanten-Infos