Integration im Steuerrecht: Umschreibung der Fahrerlaubnis und Unterhalt für Angehörige im Ausland
Zugegeben – nicht jeder Leser wird ein nigerianischer Priester sein. Der hier geschilderte Fall sollte in Zeiten zunehmender Globalisierung und vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingssituation dennoch interessieren. Hier wollte ein nigerianischer Priester unter anderem die Aufwendungen für seine Fahrerlaubnis – konkret die Kosten für die Umschreibung und die mangels Erfolg der Umschreibung angefallenen Kosten für eine erneute Fahrerlaubnisprüfung – als Werbungskosten anerkannt wissen. Seine Klage scheiterte allerdings. Daneben wurde ihm die finanzielle Unterstützung seiner Eltern in Nigeria nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Das Finanzgericht Münster (FG) machte zunächst deutlich, dass die Kosten der Fahrerlaubnisprüfung in der Regel Kosten der privaten Lebensführung sind. Nur bei ausschließlich beruflicher Nutzung (z.B. als Lkw-, Bus- oder Taxifahrer) können sie steuerlich berücksichtigt werden. Anderenfalls müsste für eine Anerkennung ein geeigneter Aufteilungsmaßstab gefunden werden, der eine Unterscheidung in berufliche und private Veranlassung ermöglicht. Da eine Fahrerlaubnis jedoch regelmäßig unbefristet bis zum Lebensende gilt, ist eine Aufteilung unmöglich. Im Zweifel sind die Kosten damit privat veranlasst und dürfen die Steuerlast nicht mindern. Dabei ist unerheblich, ob die Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ist. Der Priester hätte ohne Fahrerlaubnis nämlich keine Anstellung erhalten.
Die Unterstützung der Eltern in Nigeria hingegen könnte im Grunde als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bei derartigen Sachverhalten mit Auslandsbezug ist jedoch eine verstärkte Mitwirkung der Beteiligten vonnöten. Einerseits hätte der Priester die finanzielle Unterstützung nachweisen müssen – bei Bargeld zum Beispiel durch eine unterschriebene Empfangsbestätigung. Andererseits muss auch die Bedürftigkeit der Eltern durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Das hat der Priester nicht getan.
Im Kontext der aktuellen Geschehnisse führten die Richter zudem aus, dass an die Bedürftigkeitsbescheinigung keine hohen Anforderungen gestellt werden, sofern sich das Land der unterstützten Personen in einem Kriegsgebiet befindet. Eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage reicht jedoch als Bedürftigkeitsgrundlage nicht aus.
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(aus: Ausgabe 01/2016)
Source: Mandanten-Infos