GmbH-Geschäftsführer: Haftungsbeschränkung durch interne Aufgabenverteilung?

Für GmbH-Geschäftsführer gelten einige Besonderheiten, so etwa die persönliche Haftung für Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge bei pflichtwidrigem Verhalten. Hin und wieder wird versucht, diese Haftung zu begrenzen. So auch in einem kürzlich vom Finanzgericht Bremen (FG) entschiedenen Fall eines GmbH-Geschäftsführers, dessen GmbH in die Insolvenz geschlittert war. Da im Zuge der Zahlungsunfähigkeit einige Steuerzahlungen nicht getätigt worden waren, griff das Finanzamt mittels eines Haftungsbescheids auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zu.


Wegen der inneren Aufgabenverteilung mit einem zweiten Geschäftsführer war der in Haftung genommene und daraufhin klagende Geschäftsführer jedoch der Meinung, dass er von der finanziellen Misere einerseits nichts gewusst hätte und andererseits auch nichts hätte verhindern können. Schließlich sei er für einen völlig anderen Bereich zuständig gewesen. Das jedoch, so das FG in seinem Urteil, ist unerheblich. Ein GmbH-Geschäftsführer ist ein Organ der Körperschaft GmbH. Er ist immer Vertreter der Gesellschaft und kann entsprechend für Verfehlungen wie die Nichtentrichtung von Steuern persönlich zur Haftung herangezogen werden.


Ausnahmsweise kann zwar eine haftungsbeschränkende interne Aufgabenverteilung mit einem anderen Geschäftsführer zulässig sein. Das jedoch ist nur dann der Fall, wenn die Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar, eindeutig und schriftlich festgelegt worden sind. Im Streitfall war die Aufgabenzuteilung zwar schriftlich fixiert worden, allerdings weder klar noch eindeutig. Aus den vorgelegten Unterlagen ging beispielsweise nicht hervor, wer für die Anmeldung und Entrichtung welcher Steuern verantwortlich war.


Schließlich ist diese Ausnahme der Haftungsbeschränkung ohnehin nur zulässig, solange das Unternehmen nicht in einer Krise steckt. Spätestens an diesem Punkt hätte der klagende Geschäftsführer die Aufgaben des angeblich zuständigen Geschäftsführers überprüfen müssen. Um nach dem Kriseneintritt nicht in die Haftungsfalle zu tappen, hätte er dann beispielsweise die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherstellen müssen. Da der klagende Geschäftsführer das nicht getan und die GmbH vorrangig die Mitarbeiter bezahlt hatte, haftet er nun mit seinem Privatvermögen für die offenen Steuerschulden der GmbH.


Hinweis: Die GmbH ist zwar eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“, der Geschäftsführer ist jedoch durchaus einem Risiko ausgesetzt. Sprechen Sie uns nicht erst in kritischen Situationen auf Haftungsfragen an, vereinbaren Sie bei offenen Fragen besser vorzeitig einen Termin.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2016)

Source: Mandanten-Infos