Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerpflicht bei Umstrukturierung
Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn ein Grundstück gekauft wird. Bei einer Personengesellschaft, die ein Grundstück besitzt und deren Gesellschafterbestand sich innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar dahin gehend ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt auch dies als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich in einem Fall entscheiden, ob hier die Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerpflicht vorlagen.
An der A GmbH & Co. KG waren die B-GmbH mit 1 % und die C-GmbH mit 99 % beteiligt. Die A GmbH & Co. KG war Eigentümerin von Grundbesitz. Im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierungen bei der C-GmbH. Zuerst übertrug die C-GmbH 6 % ihrer Anteile an der A GmbH & Co. KG auf ihren Gesellschafter D. Anschließend änderte die C-GmbH ihre Firma in E-GmbH und wurde danach auf die F-GmbH verschmolzen. Das zuständige Finanzamt bewertete dies als einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel, da 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen waren, und erließ daher einen Feststellungsbescheid. Die A GmbH & Co. KG sah dies anders und klagte dagegen.
Das FG gab der Klägerin nicht recht, da insgesamt 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG übertragen worden seien und somit der Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig sei. Es wurden nämlich 93 % der Anteile von der E-GmbH auf die F-GmbH und weitere 6 % von der vormaligen C-GmbH auf D übertragen. Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands liegt vor, wenn Mitgliedschaftsrechte an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf ein neues Mitglied übergehen. Das ist eben auch der Fall, wenn die E-GmbH auf die F-GmbH verschmolzen wird. Somit ist die F-GmbH als Neugesellschafterin anzusehen. D ist ebenso als Neugesellschafter der Klägerin anzusehen. Er war zwar an der C-GmbH beteiligt, aber es gab dadurch keine mittelbare Beteiligung an der Klägerin. Somit war D nicht Altgesellschafter der A GmbH & Co. KG. Daher sind mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergegangen und es liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.
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(aus: Ausgabe 08/2017)
Source: Mandanten-Infos