Kundenzahlungen: Vereinnahmung auf Privatkonto führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschaftergeschäftsführer vermengen diese in der Praxis oftmals die Vermögenssphären. Dies ist bei einer Steuerprüfung statistisch betrachtet der häufigste Makel. Denn die GmbH ist eine eigene Rechtsperson und jeder Vermögenstransfer zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bedarf eines Vertrags oder einer Vereinbarung.
In einem kürzlich entschiedenen Fall stellte eine GmbH einer Kundin eine Rechnung über 65.000 EUR aus. Leider überwies die Kundin den Betrag aber nicht auf das – auf der Rechnung angegebene – Girokonto der GmbH, sondern auf das private Girokonto des Gesellschaftergeschäftsführers.
In dieser (fehlerhaften) Überweisung sahen die Betriebsprüfung sowie später auch das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof eine verdeckte Gewinnausschüttung. Insbesondere deshalb, weil zwischen dem (beherrschenden) Gesellschaftergeschäftsführer und der GmbH keine Vereinbarung darüber getroffen worden war, dass der Rechnungsbetrag auf das private Konto überwiesen werden sollte.
Das Argument des Gesellschaftergeschäftsführers, er habe mit dem Betrag auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt, half nicht weiter, da nach Ansicht des Gerichts auch diesbezüglich keine Vereinbarungen mit der GmbH getroffen worden waren.
Hinweis: Achten Sie genau darauf, ob Geldbeträge der Vermögensphäre der GmbH oder der des Gesellschafters zuzuweisen sind. Haben Sie insbesondere ein Auge darauf, dass auf der Rechnung die richtige Kontonummer angegeben ist.
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(aus: Ausgabe 12/2015)
Source: Mandanten-Infos