Verlustabzug: Auch Betriebsaufgabe kann für Gewinnerzielungsabsicht sprechen
Als Unternehmer wissen Sie: Möchten Sie bestimmte Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, müssen diese einen Bezug zu Ihrem Betrieb haben. In manchen Fällen gibt es Vermischungen zwischen privaten und betrieblichen Gründen für eine Ausgabe, in anderen erkennt zumindest das Finanzamt keinen Bezug zur betrieblichen Sphäre. So etwa bei der Liebhaberei, also einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei der Ausgaben und Verluste steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Diese Grundsätze gelten aber nur für natürliche Personen. Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften haben dagegen keinen privaten Bereich. Bei Betrieben in dieser Rechtsform werden aufgelaufene Verluste dem Gesellschafter daher erst bei der Betriebsaufgabe zugesprochen und entfalten dann ihre steuermindernde Wirkung.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte ein Hobbytaucher eine GmbH gegründet und einen Tauchsportgerätehandel betrieben. Da der Alleingesellschafter hauptberuflich Apotheker war, stellte er für seinen neuen Betrieb Personal ein und mietete ein Ladengeschäft an. Leider erfüllten sich seine Gewinnerwartungen in keinster Weise und so gab er den Betrieb bereits nach zwei Jahren mit enormem Verlust auf.
Dem Vortrag des Finanzamts, die Ausgaben seien einer Liebhaberei entsprungen und dem privaten Bereich zuzuordnen, folgte das FG jedoch nicht. Schließlich war der Hauptzweck der GmbH nicht das Tauchen, sondern der Handel gewesen, also eine typische betriebliche Tätigkeit. Der Unternehmer hat nach der Erkenntnis, dass ein Gewinn unwahrscheinlich ist, eine angebrachte Maßnahme ergriffen – nämlich die Betriebsaufgabe. Dies spricht gerade für eine Gewinnerzielungsabsicht, denn wenn nur private Motive für den Betrieb des Tauchsportgerätehandels gesprochen hätten, hätte der Gesellschafter wahrscheinlich weitere Mittel bereitgestellt, um dessen Überleben zu sichern. Er konnte seine Verluste also bei seinen anderen Einkünften anrechnen lassen.
Hinweis: Anhaltende Verluste sind meist nicht nur schmerzhaft, sondern verlangen auch unternehmerische Entscheidungen. Melden Sie sich gern, wenn Sie betriebswirtschaftlichen Rat suchen.
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(aus: Ausgabe 12/2015)
Source: Mandanten-Infos