Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Kosten sind nur einmal bis 1.250 EUR als Betriebsausgaben abziehbar

Zwei Arbeitszimmer für einen Berufstätigen sind eher die Ausnahme, kommen aber vor. Beispielsweise kann man durch die Einrichtung eines separaten Archivs oder durch einen Umzug ein weiteres häusliches Büro dazubekommen. Wie sich diese Verdoppelung auf den steuerlichen Kostenabzug auswirkt, hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) untersucht.


In dem Streitfall hatte ein selbständiger Dozent ursprünglich nur ein Arbeitszimmer in seinem Eigenheim besessen und dieses auch nach seinem Umzug in eine andere Stadt beibehalten. Parallel richtete er sich in der neuen Wohnung ein weiteres Arbeitszimmer ein. Den Abzug der tatsächlichen Kosten beider Büros als Betriebsausgaben ließ das Finanzamt nicht zu.


Und auch das FG verweigerte den vollen Kostenabzug, da der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Dozenten nicht im häuslichen Arbeitszimmer lag. Dies wäre allerdings die Voraussetzung für die Anerkennung der tatsächlichen Kosten gewesen.


Blieb also die Möglichkeit eines beschränkten Betriebsausgabenabzugs bis 1.250 EUR für das Streitjahr. Dieser Betrag – so urteilte das FG – gilt allerdings personen- und objektbezogen:

  • Einerseits kann er also pro Gebäude nur einmal angesetzt werden (objektbezogen) – und zwar unabhängig davon, aus wie vielen Räumen das Arbeitszimmer besteht.
  • Andererseits ist der Betrag grundsätzlich nur einmalig pro Person und Jahr ansetzbar (personenbezogen). Das führt wiederum dazu, dass mehrere Arbeitszimmer in unterschiedlichen Gebäuden nicht mehrfach berücksichtigt werden können.

Eine Besonderheit gab es im Streitfall dennoch, denn der Betrag von 1.250 EUR ist üblicherweise monatsgenau anzusetzen. Bei mehreren Arbeitszimmern an unterschiedlichen Standorten muss diese zeitanteilige Kürzung bei einer geringeren als zwölfmonatigen Nutzung jedoch nicht vorgenommen werden. Der Dozent konnte also den Höchstbetrag als Betriebsausgabe geltend machen, obwohl er weniger als zwölf Monate selbständig gearbeitet hatte.


Hinweis: Für den Dozenten war dieses Urteil finanziell zwar wenig hilfreich. Für uns macht es die Rechtslage aber wieder etwas klarer. Zumindest dann, wenn der Bundesfinanzhof die vom FG aufgestellten Grundsätze der Objekt- und Personenbezogenheit beim beschränkten Abzug im Revisionsverfahren bestätigt. Wir informieren Sie dann wieder.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos