Umsatzsteuervorauszahlungen: Wann Zahlungen kurz nach dem Jahreswechsel zu verbuchen sind
Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen steuerlich im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abziehen, selbst wenn die Ausgaben kurze Zeit vorher oder nachher abfließen (sog. Abflussfiktion).
Hinweis: Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis zum 10.01.).
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) macht in einer aktuellen Kurzinfo auf folgende Besonderheiten bei der zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam: Abweichend geleistete Vorauszahlungen dürfen nur dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums fällig und geleistet worden sind; beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Erfolgt nur die Zahlung innerhalb der „kurzen Zeit“ nach dem Ende des Kalenderjahres, liegt der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums, kann kein Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit mehr erfolgen (Abzug somit im Zahlungsjahr). Die OFD nennt hierfür folgende Beispiele:
- Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2012, die am 07.01.2013 gezahlt werden, jedoch erst am 10.02.2013 fällig sind (Zuordnung in 2013)
- Umsatzsteuervorauszahlungen für das dritte Quartal 2012, die am 07.01.2013 gezahlt werden, jedoch bereits am 10.11.2012 fällig waren (Zuordnung in 2013)
Weiter weist die OFD auf folgende Besonderheit hin: Unternehmer müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben; die Zahlung wird ebenfalls am zehnten Tag fällig. Allerdings gilt zu beachten, dass sich die Zahlungsfrist bis zum folgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Aufgrund dieser „SaSoFei“-Regelung kann sich die Fälligkeit einer an sich am 10.01. zu leistenden Vorauszahlung somit nach hinten verschieben. Zahlungen in dieser Fallkonstellation fallen trotz der Fälligkeitsverlängerung aus dem „Zehntageszeitraum“ heraus – für sie gilt nicht mehr die Abflussfiktion (Abzug somit im Zahlungsjahr). Die OFD verweist diesbezüglich auf ein gleichlautendes aktuelles BFH-Urteil und weist ihre Finanzämter an, ruhende Einsprüche zu diesem Verfahren entsprechend zu erledigen.
Hinweis: Einspruchsführer müssen also damit rechnen, dass Einsprüche, mit denen sie nach dem 10.01. erfolgte Zahlungen noch im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehen wollen, von den Finanzämtern als unbegründet zurückgewiesen werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2015)
Source: Mandanten-Infos