Streit ums Kindergeld: Das bekommen Sie bei Entscheidungen über die Zukunft erstattet

Dass Sie sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag auch von einem Steuerberater vertreten lassen können, wissen Sie sicherlich. Geht es um das Kindergeld, sind die Kosten, die dabei entstehen, sogar erstattungsfähig. Bei einem gewonnenen Streit können Sie sich diese von der Finanzkasse zurückzahlen lassen. Die Höhe der Erstattung hängt vom sogenannten Streitwert ab, der in der Regel aus dem angefochtenen Verwaltungsakt abzulesen ist. Beispielsweise beträgt der Streitwert bei der Ablehnung von Kindergeld über vier Monate 4 x 184 EUR = 736 EUR.


In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte das Urteil allerdings auch Auswirkungen auf die Zukunft. Erst dadurch wurde das Kindergeld nämlich auch für künftige Zeiträume gezahlt. Wie dieser Umstand bewertet werden muss, darüber machte das FG die folgenden Feststellungen:


Im Streitzeitraum 2013 gab es für Urteile mit Auswirkungen für die Zukunft die gesetzliche Besonderheit, dass der vergangenheitsbezogene Streitwert schlicht verdreifacht wurde. Bei drei Kindern und vier Monaten ergaben sich so ein stattlicher Streitwert und entsprechend hohe Steuerberaterkosten. Nach dem Urteil des FG musste das Finanzamt daher auch eine entsprechend hohe Gebühr an die Kläger zurückzahlen.


Seit dem 16.07.2014 wird der Streitwert anders berechnet: Seither wird dieser um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes erhöht – zusätzlich zum vergangenheitsbezogenen Streitwert. Eine Erhöhung des Streitwerts ist – wie im Urteilsfall – nur für den Fall vorgesehen, dass für die Kinder noch länger Kindergeld gezahlt wird – also bei entsprechend jungem Alter, wenn die Auswirkung auf die Zukunft noch erheblich ist. Bei welcher Zeitspanne die Auswirkung keine Erhöhung mehr rechtfertigt, darüber hat das FG allerdings keine Aussage getroffen. Im Urteilsfall hätte diese Berechnung jedenfalls eine weitere Erhöhung des Streitwerts und damit der Steuerberaterkosten nach sich gezogen, die das Finanzamt ebenfalls hätte erstatten müssen.


Hinweis: Wir sind nicht nur Experten für das Steuerrecht, sondern zwangsläufig auch für das Verfahrensrecht. Sofern es die Möglichkeit einer Kostenerstattung gibt, nehmen wir sie in Ihrem Interesse wahr.

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(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos