Personenbeförderung: Bei Gelegenheitsverkehr aus Drittländern kein Wechsel der Steuerschuld
Schuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der leistende Unternehmer. Davon hat der Gesetzgeber jedoch zahlreiche Ausnahmen geschaffen. Greift ein solcher Ausnahmefall, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Wird zum Beispiel ein ausländischer Unternehmer als Leistender tätig, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Dann spricht man vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft oder dem Reverse-Charge-Verfahren.
Beispiel: Unternehmer U1 hat seinen Sitz in den Niederlanden. Unternehmer U2 beauftragt U1 mit der Reinigung einer Gebäudefassade in Dortmund. Für diese Dienstleistung des U1 schuldet U2 die Umsatzsteuer, da es sich bei U1 um einen ausländischen Unternehmer handelt. Einen Vorteil hat vor allem U1 von dieser Regelung, da er sich nicht in Deutschland um die Besteuerung seines Umsatzes kümmern muss.
Wie immer im Steuerrecht, gibt es keine Regel ohne Ausnahme – und nicht einmal eine Ausnahme ohne Ausnahme. Denn selbst zu einem eigentlich festgelegten Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht immer.
Mit einer solchen Ausnahme von der Ausnahme hat sich das Finanzgericht München beschäftigt. In dem Streitfall hatte der Leistungsempfänger als Unternehmer Personen befördern lassen. Die Beförderung erfolgte mit im Ausland zugelassenen Kraftomnibussen. Es handelte sich um sogenannten Gelegenheitsverkehr, weil die Personenbeförderung nicht zu festen Zeiten im Rahmen eines Fahrplans erfolgte. Zudem wurden die Beförderungen auf Strecken aus sogenannten Drittländern (Nicht-EU-Ausland) durchgeführt. Für diesen speziellen Fall der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr aus dem Drittland sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme vor: Der Umsatz unterliegt in diesem Fall nicht dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.
Hinweis: Für diesen Fall gibt es ein besonderes Besteuerungsverfahren: die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung. Um die Umsatzbesteuerung muss sich der leistende ausländische Unternehmer kümmern – nicht der Leistungsempfänger. Für die Besteuerung ist in diesem Ausnahmefall dann auch der Zoll zuständig.
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(aus: Ausgabe 08/2015)
Source: Mandanten-Infos