Piloten und Flugbegleiter: Welche Reisekosten sind absetzbar?

Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn ihr Arbeitsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ein auswärtiger Tätigkeitsort ist, denn dann können sie die Pendelfahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen statt mit der ungünstigeren Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Weiterer Vorteil ist, dass auch Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten wie Parkgebühren steuermindernd abgerechnet werden können, da steuerlich gesehen eine Auswärtstätigkeit vorliegt.


Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Verfügung dargestellt, wann Piloten, Flugbegleiter und Flughafenmitarbeiter an ihrem (Stamm-)Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte haben. Für „fliegendes Personal“ wie Piloten und Flugbegleiter gilt:


Das Flugzeug selbst kann keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung ist. Ob der Stammflughafen als erste Tätigkeitsstätte zu werten ist, bestimmt sich vorrangig nach den dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers (z.B. im Arbeitsvertrag). Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einem Flughafen unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten zugeordnet wird.


Hinweis: Der Arbeitgeber kann schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer oder in der Reiserichtlinie des Unternehmens erklären, dass durch die dauerhafte Zuordnung zu einem Stammflughafen keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt.


Ohne dienst- und arbeitsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ist die erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach zeitlichen Kriterien zu bestimmen. Die erste Tätigkeitsstätte liegt danach am Flughafen, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit tätig sein soll.


Ist der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals, ist für die Berechnung der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen die Zeit ab dem Verlassen des Flughafens maßgebend (Pauschale von 12 EUR bei mehr als achtstündiger Abwesenheit). Sofern der Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte ist, zählt die Zeit ab dem Verlassen der Wohnung.


Auch bei Flughafenmitarbeitern (z.B. Fluglotsen) richtet sich die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen oder hilfsweise nach den zeitlichen Kriterien. Bei Arbeitnehmern, die an verschiedenen Orten des Flughafens oder im Außenbereich tätig sind (z.B. Reinigungs- und Sicherheitskräfte, Mitarbeiter im Shuttleservice), ist bei dauerhafter Tätigkeit das gesamte Flughafenbetriebsgelände als einheitliche erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Es liegt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im steuerlichen Sinne vor, bei dem Fahrten innerhalb des Geländes nach Reisekostengrundsätzen abgezogen werden können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2016)

Source: Mandanten-Infos