Umwandlung: Bei welchem Finanzamt muss der Anteilsbesitz nachgewiesen werden?

Die Einbringung eines Betriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft stellt grundsätzlich ein Tauschgeschäft dar, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.


Beispiel: Einzelunternehmer A möchte seine Haftung gegenüber seinen Lieferanten und Kunden beschränken und gründet daher eine GmbH im Wege der Sachgründung. Um seiner Kapitalausstattungspflicht nachzukommen, überträgt er seiner GmbH den Betrieb in vollem Umfang und erhält im Gegenzug von dieser alle Anteile an der Gesellschaft.


Ausnahmsweise kann in solchen Fällen ein sogenannter Buchwertantrag gestellt werden. Danach müssen die stillen Reserven des Betriebs bei der Übertragung nicht versteuert werden. Die Finanzverwaltung fordert allerdings im Gegenzug, dass die erhaltenen Anteile an der GmbH sieben Jahre lang nicht veräußert werden.


Um diese Sperrfrist zu überwachen, verlangt die Finanzverwaltung einen jährlichen Nachweis darüber, dass die Anteile tatsächlich nicht veräußert worden sind. Der Nachweis ist grundsätzlich bis zum 31.05. eines jeden Sperrfristjahres beim Finanzamt einzureichen.


Sind von dem Fall mehrere Finanzämter betroffen, stellt sich die Frage, bei welchem Finanzamt die Meldung zu machen ist. Laut einer aktuellen Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein hat der Einbringende den jährlichen Nachweis grundsätzlich bei dem für seine persönlichen Steuerangelegenheiten zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) einzureichen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem eingebrachten Vermögen um einen Anteil an einer Personengesellschaft handelt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2016)

Source: Mandanten-Infos