Rente: Versehentlich zu viel erhalten

Das Rentensystem in Deutschland ist an sich schon kompliziert. Private Renten und gesetzliche Renten werden häufig parallel bezogen. Bei der privaten Rente gibt es noch eine Besonderheit: Diese kann nämlich im Versorgungsfall als Einmalzahlung erhalten werden. Alle Möglichkeiten finden im Steuerrecht auch ihre Berücksichtigung.


Ein besonders kurioser Fall ist vor kurzem einem Rentner aus Baden-Württemberg passiert. Dieser hatte über Jahre eine private Berufsunfähigkeitsrente mit monatlich gleichbleibenden Zahlungen erhalten. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlangte der Rentner die Auszahlung der weiteren Rente in Form einer Einmalzahlung. Das Vertragsverhältnis war damit eigentlich beendet, doch die Versicherung zahlte versehentlich auch weiterhin. Was sich zunächst als glücklicher Zufall darstellte, wurde im Nachhinein eine teure Angelegenheit.


Der zu viel gezahlte Betrag musste nämlich einerseits nach einem Gerichtsverfahren teilweise zurückgezahlt werden. Andererseits stellte sich die Frage, wie der zu viel gezahlte Betrag zu versteuern war. Denn um eine Rentenzahlung handelte es sich nicht. Zum Glück für den Rentner behandelte das Finanzamt die Zahlungen dennoch als Rente und besteuerte nur den 18%igen Ertragsanteil.


Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders und stellte klar, dass in einem solchen Fall von versehentlich zu viel geleisteten, rechtsgrundlosen Rentenzahlungen von Steuerfreiheit oder fehlender Steuerbarkeit keine Rede sein kann. Es handelt sich nämlich um wiederkehrende Zahlungen. Diese sind jedoch keine Rente und müssen daher vollständig – also nicht nur 18 % davon – versteuert werden. Da es im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch ein sogenanntes Verböserungsverbot gibt, ist der Rentner noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen und musste keine höhere Steuer zahlen.

 

 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2016)

Source: Mandanten-Infos