Steuerfreiheit: Besonderheiten bei der Besteuerung von Piloten

Kennen Sie die Gehaltsklassen von Piloten oder die Gehaltsunterschiede bei den diversen Luftfahrtunternehmen? In der Regel werden bei jedem Pilotenstreik gern auch solche Zahlen veröffentlicht. Was dabei in der Regel nicht thematisiert wird, ist die Besteuerung der Piloten, die in der Regel in Deutschland immerhin 42 % ausmacht und dementsprechend erhebliche Auswirkungen auf das Nettoeinkommen der Piloten hat. Doch nicht alle Piloten leiden unter einer solchen Steuerlast.


So urteilte kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Piloten, der zwar in Deutschland wohnte, allerdings bei einer britischen Fluggesellschaft arbeitete, dass sein Arbeitslohn von 2007 bis 2009 in Deutschland steuerfrei war. Der Pilot musste nur den Gehaltsanteil in Großbritannien versteuern, der auf Flüge innerhalb des Vereinigten Königreichs entfiel. Da dieser Anteil in den Streitjahren minimal war, zahlte er lediglich wenige hundert Pfund an das britische Finanzamt.


Den Rest hätte der deutsche Fiskus zwar gerne versteuert (da der Pilot ja in Deutschland wohnte und somit in Deutschland mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig war). Doch das war damals noch nicht möglich: Einerseits wurde durch das damalige Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht von Deutschland unterbunden – allein Großbritannien durfte den Piloten besteuern. Andererseits griff die sogenannte Rückfallklausel nicht.


Diese Rückfallklausel erlaubte Deutschland immer dann, wenn im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht zwar abgegeben, aber nicht genutzt wurde, die Besteuerung dennoch in Deutschland durchzuführen. Doch in den Streitjahren war die Rückfallklausel noch wie ein zahnloser Tiger: Im Gesetz stand das Wort „wenn“. Und Großbritannien hatte zwar kaum Steuern festgesetzt, aber damit dennoch sein Besteuerungsrecht genutzt.


Ein Hoffnungsschimmer für den Fiskus sind die Jahre ab 2011. Denn seit 2011 gilt ein anderes Doppelbesteuerungsabkommen und auch die Rückfallklausel wurde im Jahr 2016 geändert. Nunmehr steht im Gesetz das Wort „soweit“. Würde man den Urteilsfall in die Gegenwart übertragen, müsste der Pilot den außerhalb des britischen Luftraums erdienten Arbeitslohn in Deutschland versteuern.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2017)

Source: Mandanten-Infos